Schulbegleitung

Was ist eine Schulbegleitung?

Nicht jedes Kind mit Autismus ist automatisch auf eine Schulbegleitung angewiesen, dies ist vom jeweiligen Unterstützungsbedarf abhängig. Ein/e Schulbegleiter:in ist eine Person, die eine(n) Schüler:in zum Ausgleich seiner/ihrer behinderungsbedingter Beeinträchtigungen während eines Teils oder auch der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulweges und/oder der Pausenzeiten) unterstützt.

Die Schulbegleitung kann – je nach passendem Förderort – in Allgemeinen oder Förderschulen erfolgen. Der/die Schulbegleiter:in kann beispielsweise die Kommunikation unterstützen, notwendige Anpassungsleistungen begleiten sowie einen ggf. erhöhten Betreuungsaufwand erfüllen.

 

Wo finde ich eine Schulbegleitung?

Oft arbeiten die Leistungsträger (Träger der Eingliederungshilfe, Jugendhilfeträger) mit bestimmten Anbietern zusammen, oder Sie fragen einen der uns angeschlossenen Regionalverbände. Suchen Sie bitte unter: Bundesverband Autismus Deutschland e.V.: Regionalverbände und Mitgliedsorganisationen

Auch möglich: Sie fragen in der Schule nach, wen die Schule empfehlen kann. Ist dies nicht der Fall, Sie suchen unter: Google, Schulbegleitung Postleitzahl. Zu bedenken ist jedoch, dass nicht jeder Stundensatz auch von dem Kostenträger erstattet wird.

 

Wer bezahlt eine Schulbegleitung und wo beantrage ich diese?

Schulbegleitung wird als Eingliederungshilfe nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX bzw. auch in Verbindung mit § 35 a Abs. 3 SGB VIII (Träger der Eingliederungshilfe, Jugendhilfeträger) beantragt und bezahlt. Das Ziel ist die soziale Teilhabe am Schulgeschehen.

 

Was ist bei einem Antrag zu beachten?

Stellen Sie den Antrag frühzeitig vor Schulbeginn. Schildern Sie den Hilfebedarf darin konkret. Fügen Sie ärztliche Atteste, Diagnosen, Stellungnahmen von Kindergarten und vorherigen Schulen und Therapeut:innen bei. In einigen Fällen rät der Kostenträger dazu, den Schuleintritt oder einen Schulwechsel zunächst ohne Schulbegleitung zu beginnen und nur bei auftretenden Problemen auf eine Schulbegleitung auszuweichen. Für einige Kinder mag dies zutreffen, andere Kinder sind aufgrund autismusbedingter Veränderungsängste jedoch insbesondere in Umbruchzeiten auf eine intensivere Begleitung angewiesen. Hier ist es ratsamer, den Übergang mit einer Schulbegleitung abzudecken und diese Hilfe dann weiter zu reduzieren, wenn Lehrkräfte, Mitschüler:innen und Abläufe bekannt sind.

Der Antrag auf eine Schulbegleitung sollte in schriftlicher Form per Einschreiben oder persönlich gegen Quittung eingereicht werden. Fragen Sie nach drei Wochen nach dem Bearbeitungsstand. Lassen Sie sich nicht abwimmeln, falls die Behörde nicht zuständig sein sollte, muss diese Ihren Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Bestehen Sie auf einen schriftlichen Bescheid.

 

Gibt es ein Wahlrecht bei der Schulbegleitung?

Der Träger der Eingliederungshilfe kann nach der Ermittlung, was das Kind mit Autismus braucht, einen Leistungserbringer für eine Schulbegleitung vorschlagen. Dieser Vorschlag kann, muss aber nicht angenommen werden.

Wenn die Kosten einer vom Antragsteller gewählten Schulbegleitung im Vergleich zu einem anderen Anbieter, den der Leistungsträger vorschlägt, im vergleichbaren Rahmen (max. 30% teurer) sind und das Angebot inhaltlich vergleichbar und bedarfsdeckend ist, soll der Leistungsträger dem stattgeben.

 

Kann die Schule bestimmen, dass nur Schulbegleiter von einer bestimmten Organisation in die Schule gelassen werden?

Nein. Die Schulleitung hat zwar das Hausrecht in der Schule und kann damit Unbefugte hinausweisen. Assistenzhelfer:innen, Schulbegleiter:innen usw. sind aber befugte Personen, die einen Arbeitsauftrag mittelbar durch die Eingliederungshilfe haben. Die Schulleitung könnte sich lediglich bei Verletzung von grundlegenden Regeln in der Schule in wichtigen Fällen auf das Hausrecht berufen.

 

Ist es richtig, dass sich mehrere Kinder mit Autismus einen Schulbegleiter teilen?

Dies wird Pooling genannt. Wenn Eltern und Kind es sich ausdrücklich wünschen, ist es möglich. Nicht durchführbar ist es gegen den Widerstand von Eltern oder Schüler:innen. Der/Die Schüler:in hat einen Anspruch auf eine Einzelassistenzleistung, wenn der Bedarf besteht. Wenn die Schule, oder auch die Eingliederungshilfe selbst mehrere Helfer:innen/Assistent:innen bereit halten, um kurzfristigen Bedarf oder den Förderbedarf von Schüler:innen punktuell zu decken, so wird in manchen Fällen auch von einem „Pool“ von Lehrkräften, Assistent:innen gesprochen, dies ist aber nicht das Gleiche wie oben beschrieben.

 

Was kann ich machen, wenn nur wenige Stunden Schulbegleitung genehmigt werden und die Leistung nicht reicht?

Sie können Widerspruch einlegen und nach weiterer Frist entweder Selbstbeschaffung oder eine einstweilige Anordnung erwirken. Siehe hierzu Merkblatt Verfahrensrechte unter: Bundesverband Autismus Deutschland e.V.: Rechtsratgeber / Merkblätter / FAQ

 

Wo finde ich mehr Informationen zu diesem Thema?

In der Broschüre “Schulbegleitung“ vom Bundesverband Autismus, zu bestellen für 8.-€ unter info@autismus.de

Weitere Infos finden Sie auf der Website des neu gegründeten Bundesfachverbandes Schulbegleitung: Fachverband Schulbegleitung (fachverband-schulbegleitung.de)